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ZK1 2024 54

Einsetzung eines unabhängigen Gerichts

Graubünden · 2024-05-14 · Deutsch GR
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Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. Mit ärztlich verfügter Einweisung vom 17. April 2024 wurde A._____ in der Klinik B._____ zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. B. Am 23. April 2024 ordnete die Klinik B._____ eine Behandlung ohne Zu- stimmung an. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Mai 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Am 3. Mai 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Vorausset- zungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben sei- en. Die Klinik B._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentli- chen Klinikakten über den Beschwerdeführer am 6. Mai 2024 beim Kantonsgericht ein. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Mai 2024 beauftragte der Vorsitzen- de der I. Zivilkammer Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und über die Notwendigkeit der Behandlung ohne Zustim- mung. Das Gutachten ging innert Frist am 13. Mai 2024 beim Kantonsgericht ein. E. Am 14. Mai 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfü- gung vom 7. Mai 2024 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Ur- teilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer sowie der Klinik B._____ noch gleichentags zugestellt.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Anordnung der Behand- lung ohne Zustimmung vom 23. April 2024 (Art. 434 ZGB; act. 01.1). Für die Beur- teilung der dagegen erhobenen Beschwerde ist das Kantonsgericht von Graubün- den einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die Be- schwerde vom 2. Mai 2024 erfolgte frist- und formgerecht (act. 01). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. Kein Thema des Beschwerdeverfahrens bildet die am

E. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebenen Vor- aussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) schriftlich anordnen. Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB).

E. 3.1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Ein- richtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensper- son einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behand- lungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs.

E. 3.2 Damit die Anordnung zur Behandlung einer psychischen Störung ohne Zu- stimmung der betroffenen Person gemäss Art. 434 ZGB rechtmässig ist, müssen folgende allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) Die betroffene Person muss fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die angeordnete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 434 ZGB).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer Fremdgefährdung sowie ei- nem Verdacht auf eine drogeninduzierte Psychose fürsorgerisch untergebracht (vgl. act. 01.2). Die behandelnde Ärztin in der Klinik B._____ diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Sub- stanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (ICD-10: F19.5; act. 04.3). Dr. med. C._____ kommt in seinem Gutachten ebenfalls zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege eine psychische und Verhaltensstörung vor, und bestätigt die Diagnose der Klinik B._____ (act. 07). Der Behandlungsplan vom 17. April 2024 sieht eine psychopharmakologische Therapie mit Risperidon bis zu 12 mg/d und/oder Haldol bis zu 30 mg/d sowie Valium/Psychopax bis zu 30 mg/d oral, alternativ die letzteren beiden Substanzen intramuskulär jeweils 2x10 mg/d oder Clopixol actuard bis zu 150 mg intramuskulär alle drei Tage vor mit einer sanften Steigerung der Ausgangsregelung in Abhängigkeit der psychischen Ver- fassung (act. 04.4). Da der Beschwerdeführer die Medikation verweigert und dem Behandlungsplan nicht zugestimmt hatte, ordnete die Klinik am 23. April 2024 schriftlich diejenige Behandlung an, welche im Behandlungsplan vom 17. April 2024 vorgesehen wurde (act. 01.1). Die Anordnung wurde u.a. durch die Chefärz- tin der Klinik B._____ unterzeichnet. Damit sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung vorliegend gegeben.

E. 4 Damit die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, müs- sen zusätzlich zu den vorstehend (E. 3.2) genannten allgemeinen Bedingungen die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 17 zu Art. 434 ZGB). Dem- nach muss der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitli- cher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernst- haft gefährdet sein (Ziffer 1), die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behand- lungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Ziffer 2) und es darf keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen (Ziffer 3).

E. 4.1 Laut der angefochtenen Verfügung erachtete die Chefärztin der Klinik B._____ im Zeitpunkt der Anordnung sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB als erfüllt (act. 01.1). In ihrem Bericht vom 23. April 2024 führte die Klinik B._____ ergänzend aus, der Beschwerdeführer verhalte sich psychisch auf- fällig, er sei zunehmend aufdringlich, entkleide sich in Gegenwart von weiblichen Pflegefachpersonen und fordere in diesen Momenten in inadäquater Weise zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse auf, wobei er sich auch aufdränge. Es bestünden zudem Verwahrlosungstendenzen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat eine Beschwerde gegen die Anordnung der

Zwangsbehandlung eingereicht (act. 01). Er beschreibt darin insbesondere, wie es

zu der Situation mit der Pflegefachperson in der Klinik B._____ kam. Im Rahmen

der Hauptverhandlung begründete der Beschwerdeführer seine Ablehnung ge-

genüber der angeordneten Medikation dann hauptsächlich damit, dass er die Me-

dikamente nun bereits einige Zeit einnehme und sie ihm nicht mehr guttäten. Er

nennt dabei einige Nebenwirkungen wie Schlafstörungen sowie abwechselnd

übermässiger bzw. verringerter Speichelfluss (act. 09, S. 4 f.).

4.3.1. Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung setzt zunächst eine

ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

voraus. Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung

ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein gesundheitlicher

Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher

oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn

das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittge-

fährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen

Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier

jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass

die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb

der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer

Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung

aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, ande-

re Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 19

ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz-

buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006,

BBl 2006 7001 [zitiert Botschaft], S. 7069 f.).

4.3.2. Aus der angefochtenen Anordnung der Klinik B._____ ergeht, dass bei Un-

terbleiben der Behandlung mit einer Verschlechterung der bestehenden Psychose

und der Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen zu rechnen sei

(act. 01.1). Dr. med. C._____ bestätigt in seinem Kurzgutachten ebenfalls, dass

bei Unterbleiben der Behandlung ein gesundheitlicher Schaden drohe. Ohne die

Medikation sei der Beschwerdeführer seiner eingeschränkten Realitäts- und Kritik-

fähigkeit ausgeliefert, wobei in diesem Zustand seine Gesundheit gefährdet sei

(act. 07, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 3). In Bezug auf

eine allfällige Fremdgefährdung hält der Gutachter fest, dass aus den gleichen

Gründen auch eine akute Fremdgefährdung (sexuelle Belästigung) bestehe

(act. 07, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 4). Bei einer Ver-

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schlechterung des aktuellen psychischen Zustands des Beschwerdeführers, mit

welcher bei ausbleibender Behandlung gerechnet werden müsse, sei die konkrete

Gefahr von sexuellen Belästigungen stark erhöht und die Dauer des Klinik-

aufenthalts würde zudem verlängert werden (act. 07, Fragenkatalog Behandlung

ohne Zustimmung, Frage 6).

4.3.3. Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer anlässlich der Hauptver-

handlung persönlich befragt. Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen des

Kantonsgerichts ruhig. Er zeigte sich während der Verhandlung etwas logorrho-

isch, wobei seine Ausführungen mal klar und selbstreflektiert, mal inkohärent und

etwas wirr erschienen. Namentlich schweifte er während der Hauptverhandlung

regelmässig in Ausführungen zu seiner Rolle als Vaterfigur gegenüber Dritten und

seiner grossen Bekanntheit als Strassenkünstler ab.

Die Ausführungen der Klinik B._____ und des Gutachters zeigen klar auf, dass bei

ausbleibender Medikation mit einer Verschlechterung des psychischen Zustands

des Beschwerdeführers gerechnet werden müsste, was die Gefährdung Dritter,

insb. vor sexuellen Belästigungen, stark erhöhen würde (act. 07, Fragenkatalog

Behandlung ohne Zustimmung, Frage 6). So kam es während der Zeit, in der der

Beschwerdeführer in der Klinik B._____ stationiert war, gegenüber dem Pflege-

fachpersonal zu unerwünschten Verhaltensweisen mit sexuellem Bezug. Der Be-

schwerdeführer beschrieb diese Situationen während der Verhandlung ausführ-

lich, wobei er davon überzeugt war, dass es die Pflegefachfrau als "lässig" emp-

fand, dass er sich im erigierten Zustand vor ihr entblösste (vgl. act. 09, S. 4). Be-

reits dieser Umstand bestätigt die bestehende Fremdgefährdung. Ebenso ist die

Schlussfolgerung des Gutachters für das Kantonsgericht nachvollziehbar, dass

sich der Zustand des Beschwerdeführers bei Unterbleiben der Behandlung ver-

schlechtern und dadurch die Dauer des Klinikaufenthalts verlängert werden würde.

4.4.1. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung ohne Zu-

stimmung verlangt das Gesetz die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person (Art.

434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass

das Vorliegen einer psychischen Störung an sich nicht Urteilsunfähigkeit der be-

troffenen Person bedeutet, sondern mit der konkret zu beurteilenden Handlung in

Beziehung zu setzen ist. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung festgehalten

hat, ist eine Person nicht allein deswegen urteilsunfähig, weil sie ihre Meinung än-

dert oder eine medizinisch angezeigte Behandlung verweigert (BGE 127 I 6 E.

7b). Erfüllt daher die betroffene Person die Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit

und verweigert sie die beabsichtigte Behandlung, ist ihr Wille zu respektieren,

selbst wenn er objektiv schwer nachvollziehbar ist (siehe Olivier Guillod, in: Büch-

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ler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 434

ZGB m.w.H.). Da die Urteilsfähigkeit immer bezüglich des konkreten Rechtsge-

schäftes zu beurteilen ist, kann die Urteilsfähigkeit nicht für jede Behandlung

gleich beurteilt werden. Es kann der betroffenen Person als Folge ihrer Krankheit

an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwil-

ligen oder sie ablehnen zu können. Denkbar ist aber auch, dass die Krankheit die

Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt oder die Entschlussfähigkeit lähmt, so dass

die betroffene Person zwar merkt, worum es geht, einer angepassten Behandlung

aber nicht zustimmen kann, weil sie in ihrer die ganze Persönlichkeit erfassenden

Schwäche ihre Situation nicht vernunftgemäss einschätzen kann. Erfasst werden

von daher auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht,

wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Bot-

schaft, a.a.O., S. 7069; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB).

4.4.2. Die Klinik B._____ hielt in der Anordnung zur Behandlung ohne Zustim-

mung fest, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf dieselbe urteilsunfähig und leh-

ne die Behandlung trotz intensiver Aufklärung über die Notwendigkeit aus krank-

heitsbedingten Gründen ab (act. 01.1). Auch gemäss dem Gutachter ist die Ur-

teilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Behandlungsbedürftig-

keit nicht gegeben. Er sei nicht dazu fähig, die Lage, Konsequenzen und Tragwei-

te seiner Entscheidung einzusehen und sich um seine persönlichen Belange zu

kümmern (act. 07, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 5). Der

Beschwerdeführer hielt während der Hauptverhandlung selbst jedoch fest, dass

die medikamentöse Behandlung notwendig gewesen sei, um eine Verschlechte-

rung seines Zustands und eine Verlängerung des Klinikaufenthalts zu verhindern.

Ab heute sei dies aber nicht mehr der Fall. Zudem betont er selbst, dass er froh

sei, in den vergangenen Wochen mit Medikamenten therapiert worden zu sein, da

er daraus vieles habe lernen können. Er habe seinen sexuellen Trieb insbesonde-

re durch die Therapie bereits sehr gut in den Griff bekommen können. Er wolle

nun aber gerne die Medikamente absetzen, um zu sehen, wie sein Körper ohne

die Medikamente reagiere (act. 09, S. 7). Diese Ausführungen müssen differen-

ziert betrachtet werden. Denn der Beschwerdeführer erklärt im Rahmen der

Hauptverhandlung ebenfalls, dass die Gefahr für eine sexuelle Belästigung in be-

stimmten Situationen nach wie vor bestehe. Er beteuert aber zugleich, dass er

nicht befürchte, dass es zu weiteren sexuellen Belästigungen kommen werde, da

er niemals eine Frau angreifen oder berühren würde (act. 09, S. 6). Damit wider-

spricht sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Hauptverhandlung selbst und

die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen muss in Frage gestellt werden. Insoweit

sind für das Kantonsgericht keine Gründe ersichtlich, um von der Einschätzung

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der behandelnden Ärzte der Klinik B._____ und dem Gutachter betreffend Urteils-

unfähigkeit abzuweichen.

4.5.1. Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme ver-

hältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zu-

stimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Mass-

nahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs.

2 ZGB). Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder

mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene.

Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten

Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage

kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Gei-

ser/Etzensberger, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O.,

S. 7069 f.).

4.5.2. Die Klinik B._____ kam in ihrer Anordnung zum Schluss, dass ein reiner

Aufenthalt in der Klinik ohne entsprechende Behandlung zu einer deutlichen ge-

sundheitlichen Verschlechterung des Beschwerdeführers führen würde und ande-

re weniger einschneidende Massnahmen nicht ersichtlich seien (act. 01.1). Auch

der Gutachter bestätigt, dass derzeit keine weniger einschneidende Massnahme

als die medikamentöse Behandlung im stationären Rahmen möglich sei (act. 07,

Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 8). Der Beschwerdeführer

schlägt in diesem Zusammenhang vor, unter Fortsetzung der Therapie das Rispe-

ridon abzusetzen, um zu beobachten, wie sich das auf sein Verhalten auswirke

(act. 09, S. 6). Diese Variante stellt allerdings angesichts der akuten Psychose des

Beschwerdeführers keine wirksame Alternative dar. Der Beschwerdeführer war

bereits zuvor für den Zeitraum vom 31. Juli 2023 bis 19. August 2023 in der Klinik

B._____ hospitalisiert, wobei er sich gegenüber dem Pflegefachpersonal ebenfalls

sexuell aufdringlich zeigte (act. 04). Da der Beschwerdeführer nur wenige Monate

später erneut, und dieses Mal unfreiwillig, in der Klinik B._____ untergebracht

wurde, scheint eine Behandlung ohne jegliche Medikation nicht erfolgsverspre-

chend. Für das Kantonsgericht ist mithin keine mildere Massnahme ersichtlich als

die zwangsweise Anordnung der medikamentösen Behandlung gemäss Behand-

lungsplan.

5.

Im Ergebnis sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Be-

handlung ohne Zustimmung erfüllt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.

Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kos-

ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m.

E. 9 / 10 Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch offensichtlich, dass der Beschwerdeführer – welcher keine IV-Rente erhält – nicht über die finanziellen Mittel zur Kostentra- gung verfügt. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwer- deführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3'500.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 2'000.00, vgl. zu letzteren act. 07.1) beim Kanton Graubünden.

E. 10 / 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'500.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2'000.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 14. Mai 2024 Referenz ZK1 24 54 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Schuler, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. Anordnung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 23.04.2024 Mitteilung

22. Mai 2024

2 / 10 Sachverhalt A. Mit ärztlich verfügter Einweisung vom 17. April 2024 wurde A._____ in der Klinik B._____ zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. B. Am 23. April 2024 ordnete die Klinik B._____ eine Behandlung ohne Zu- stimmung an. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Mai 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Am 3. Mai 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Vorausset- zungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben sei- en. Die Klinik B._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentli- chen Klinikakten über den Beschwerdeführer am 6. Mai 2024 beim Kantonsgericht ein. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Mai 2024 beauftragte der Vorsitzen- de der I. Zivilkammer Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und über die Notwendigkeit der Behandlung ohne Zustim- mung. Das Gutachten ging innert Frist am 13. Mai 2024 beim Kantonsgericht ein. E. Am 14. Mai 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfü- gung vom 7. Mai 2024 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Ur- teilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer sowie der Klinik B._____ noch gleichentags zugestellt. Erwägungen 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Anordnung der Behand- lung ohne Zustimmung vom 23. April 2024 (Art. 434 ZGB; act. 01.1). Für die Beur- teilung der dagegen erhobenen Beschwerde ist das Kantonsgericht von Graubün- den einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die Be- schwerde vom 2. Mai 2024 erfolgte frist- und formgerecht (act. 01). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. Kein Thema des Beschwerdeverfahrens bildet die am

3 / 10

17. April 2024 ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung, da gegen diese kei- ne Beschwerde eingereicht wurde. 2. Bei der Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung richtet sich das Verfahren gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 3 ZGB sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz (Art. 450 ff. ZGB). Einschlägig ist ausserdem Art. 60 EGzZGB. Bei psychi- schen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (vgl. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Dem Gericht liegt das Kurzgut- achten von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Mai 2024 vor (act. 07). Art. 450e Abs. 4 ZGB statuiert, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhört. Die- sem Erfordernis wurde mit der Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen der Hauptverhandlung Genüge getan (vgl. act. 09). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessen- heit frei überprüft (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 39 zu Art. 439 ZGB). 3.1. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Ein- richtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensper- son einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behand- lungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebenen Vor- aussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) schriftlich anordnen. Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB). 3.2. Damit die Anordnung zur Behandlung einer psychischen Störung ohne Zu- stimmung der betroffenen Person gemäss Art. 434 ZGB rechtmässig ist, müssen folgende allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) Die betroffene Person muss fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die angeordnete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 434 ZGB).

4 / 10 3.3. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer Fremdgefährdung sowie ei- nem Verdacht auf eine drogeninduzierte Psychose fürsorgerisch untergebracht (vgl. act. 01.2). Die behandelnde Ärztin in der Klinik B._____ diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Sub- stanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (ICD-10: F19.5; act. 04.3). Dr. med. C._____ kommt in seinem Gutachten ebenfalls zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege eine psychische und Verhaltensstörung vor, und bestätigt die Diagnose der Klinik B._____ (act. 07). Der Behandlungsplan vom 17. April 2024 sieht eine psychopharmakologische Therapie mit Risperidon bis zu 12 mg/d und/oder Haldol bis zu 30 mg/d sowie Valium/Psychopax bis zu 30 mg/d oral, alternativ die letzteren beiden Substanzen intramuskulär jeweils 2x10 mg/d oder Clopixol actuard bis zu 150 mg intramuskulär alle drei Tage vor mit einer sanften Steigerung der Ausgangsregelung in Abhängigkeit der psychischen Ver- fassung (act. 04.4). Da der Beschwerdeführer die Medikation verweigert und dem Behandlungsplan nicht zugestimmt hatte, ordnete die Klinik am 23. April 2024 schriftlich diejenige Behandlung an, welche im Behandlungsplan vom 17. April 2024 vorgesehen wurde (act. 01.1). Die Anordnung wurde u.a. durch die Chefärz- tin der Klinik B._____ unterzeichnet. Damit sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung vorliegend gegeben. 4. Damit die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, müs- sen zusätzlich zu den vorstehend (E. 3.2) genannten allgemeinen Bedingungen die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 17 zu Art. 434 ZGB). Dem- nach muss der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitli- cher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernst- haft gefährdet sein (Ziffer 1), die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behand- lungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Ziffer 2) und es darf keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen (Ziffer 3). 4.1. Laut der angefochtenen Verfügung erachtete die Chefärztin der Klinik B._____ im Zeitpunkt der Anordnung sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB als erfüllt (act. 01.1). In ihrem Bericht vom 23. April 2024 führte die Klinik B._____ ergänzend aus, der Beschwerdeführer verhalte sich psychisch auf- fällig, er sei zunehmend aufdringlich, entkleide sich in Gegenwart von weiblichen Pflegefachpersonen und fordere in diesen Momenten in inadäquater Weise zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse auf, wobei er sich auch aufdränge. Es bestünden zudem Verwahrlosungstendenzen.

5 / 10 4.2. Der Beschwerdeführer hat eine Beschwerde gegen die Anordnung der Zwangsbehandlung eingereicht (act. 01). Er beschreibt darin insbesondere, wie es zu der Situation mit der Pflegefachperson in der Klinik B._____ kam. Im Rahmen der Hauptverhandlung begründete der Beschwerdeführer seine Ablehnung ge- genüber der angeordneten Medikation dann hauptsächlich damit, dass er die Me- dikamente nun bereits einige Zeit einnehme und sie ihm nicht mehr guttäten. Er nennt dabei einige Nebenwirkungen wie Schlafstörungen sowie abwechselnd übermässiger bzw. verringerter Speichelfluss (act. 09, S. 4 f.). 4.3.1. Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung setzt zunächst eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB voraus. Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittge- fährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, ande- re Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zitiert Botschaft], S. 7069 f.). 4.3.2. Aus der angefochtenen Anordnung der Klinik B._____ ergeht, dass bei Un- terbleiben der Behandlung mit einer Verschlechterung der bestehenden Psychose und der Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen zu rechnen sei (act. 01.1). Dr. med. C._____ bestätigt in seinem Kurzgutachten ebenfalls, dass bei Unterbleiben der Behandlung ein gesundheitlicher Schaden drohe. Ohne die Medikation sei der Beschwerdeführer seiner eingeschränkten Realitäts- und Kritik- fähigkeit ausgeliefert, wobei in diesem Zustand seine Gesundheit gefährdet sei (act. 07, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 3). In Bezug auf eine allfällige Fremdgefährdung hält der Gutachter fest, dass aus den gleichen Gründen auch eine akute Fremdgefährdung (sexuelle Belästigung) bestehe (act. 07, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 4). Bei einer Ver-

6 / 10 schlechterung des aktuellen psychischen Zustands des Beschwerdeführers, mit welcher bei ausbleibender Behandlung gerechnet werden müsse, sei die konkrete Gefahr von sexuellen Belästigungen stark erhöht und die Dauer des Klinik- aufenthalts würde zudem verlängert werden (act. 07, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 6). 4.3.3. Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer anlässlich der Hauptver- handlung persönlich befragt. Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen des Kantonsgerichts ruhig. Er zeigte sich während der Verhandlung etwas logorrho- isch, wobei seine Ausführungen mal klar und selbstreflektiert, mal inkohärent und etwas wirr erschienen. Namentlich schweifte er während der Hauptverhandlung regelmässig in Ausführungen zu seiner Rolle als Vaterfigur gegenüber Dritten und seiner grossen Bekanntheit als Strassenkünstler ab. Die Ausführungen der Klinik B._____ und des Gutachters zeigen klar auf, dass bei ausbleibender Medikation mit einer Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers gerechnet werden müsste, was die Gefährdung Dritter, insb. vor sexuellen Belästigungen, stark erhöhen würde (act. 07, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 6). So kam es während der Zeit, in der der Beschwerdeführer in der Klinik B._____ stationiert war, gegenüber dem Pflege- fachpersonal zu unerwünschten Verhaltensweisen mit sexuellem Bezug. Der Be- schwerdeführer beschrieb diese Situationen während der Verhandlung ausführ- lich, wobei er davon überzeugt war, dass es die Pflegefachfrau als "lässig" emp- fand, dass er sich im erigierten Zustand vor ihr entblösste (vgl. act. 09, S. 4). Be- reits dieser Umstand bestätigt die bestehende Fremdgefährdung. Ebenso ist die Schlussfolgerung des Gutachters für das Kantonsgericht nachvollziehbar, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers bei Unterbleiben der Behandlung ver- schlechtern und dadurch die Dauer des Klinikaufenthalts verlängert werden würde. 4.4.1. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung ohne Zu- stimmung verlangt das Gesetz die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass das Vorliegen einer psychischen Störung an sich nicht Urteilsunfähigkeit der be- troffenen Person bedeutet, sondern mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen ist. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung festgehalten hat, ist eine Person nicht allein deswegen urteilsunfähig, weil sie ihre Meinung än- dert oder eine medizinisch angezeigte Behandlung verweigert (BGE 127 I 6 E. 7b). Erfüllt daher die betroffene Person die Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit und verweigert sie die beabsichtigte Behandlung, ist ihr Wille zu respektieren, selbst wenn er objektiv schwer nachvollziehbar ist (siehe Olivier Guillod, in: Büch-

7 / 10 ler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 434 ZGB m.w.H.). Da die Urteilsfähigkeit immer bezüglich des konkreten Rechtsge- schäftes zu beurteilen ist, kann die Urteilsfähigkeit nicht für jede Behandlung gleich beurteilt werden. Es kann der betroffenen Person als Folge ihrer Krankheit an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwil- ligen oder sie ablehnen zu können. Denkbar ist aber auch, dass die Krankheit die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt oder die Entschlussfähigkeit lähmt, so dass die betroffene Person zwar merkt, worum es geht, einer angepassten Behandlung aber nicht zustimmen kann, weil sie in ihrer die ganze Persönlichkeit erfassenden Schwäche ihre Situation nicht vernunftgemäss einschätzen kann. Erfasst werden von daher auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht, wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Bot- schaft, a.a.O., S. 7069; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB). 4.4.2. Die Klinik B._____ hielt in der Anordnung zur Behandlung ohne Zustim- mung fest, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf dieselbe urteilsunfähig und leh- ne die Behandlung trotz intensiver Aufklärung über die Notwendigkeit aus krank- heitsbedingten Gründen ab (act. 01.1). Auch gemäss dem Gutachter ist die Ur- teilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Behandlungsbedürftig- keit nicht gegeben. Er sei nicht dazu fähig, die Lage, Konsequenzen und Tragwei- te seiner Entscheidung einzusehen und sich um seine persönlichen Belange zu kümmern (act. 07, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 5). Der Beschwerdeführer hielt während der Hauptverhandlung selbst jedoch fest, dass die medikamentöse Behandlung notwendig gewesen sei, um eine Verschlechte- rung seines Zustands und eine Verlängerung des Klinikaufenthalts zu verhindern. Ab heute sei dies aber nicht mehr der Fall. Zudem betont er selbst, dass er froh sei, in den vergangenen Wochen mit Medikamenten therapiert worden zu sein, da er daraus vieles habe lernen können. Er habe seinen sexuellen Trieb insbesonde- re durch die Therapie bereits sehr gut in den Griff bekommen können. Er wolle nun aber gerne die Medikamente absetzen, um zu sehen, wie sein Körper ohne die Medikamente reagiere (act. 09, S. 7). Diese Ausführungen müssen differen- ziert betrachtet werden. Denn der Beschwerdeführer erklärt im Rahmen der Hauptverhandlung ebenfalls, dass die Gefahr für eine sexuelle Belästigung in be- stimmten Situationen nach wie vor bestehe. Er beteuert aber zugleich, dass er nicht befürchte, dass es zu weiteren sexuellen Belästigungen kommen werde, da er niemals eine Frau angreifen oder berühren würde (act. 09, S. 6). Damit wider- spricht sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Hauptverhandlung selbst und die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen muss in Frage gestellt werden. Insoweit sind für das Kantonsgericht keine Gründe ersichtlich, um von der Einschätzung

8 / 10 der behandelnden Ärzte der Klinik B._____ und dem Gutachter betreffend Urteils- unfähigkeit abzuweichen. 4.5.1. Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme ver- hältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zu- stimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Mass- nahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs. 2 ZGB). Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.). 4.5.2. Die Klinik B._____ kam in ihrer Anordnung zum Schluss, dass ein reiner Aufenthalt in der Klinik ohne entsprechende Behandlung zu einer deutlichen ge- sundheitlichen Verschlechterung des Beschwerdeführers führen würde und ande- re weniger einschneidende Massnahmen nicht ersichtlich seien (act. 01.1). Auch der Gutachter bestätigt, dass derzeit keine weniger einschneidende Massnahme als die medikamentöse Behandlung im stationären Rahmen möglich sei (act. 07, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 8). Der Beschwerdeführer schlägt in diesem Zusammenhang vor, unter Fortsetzung der Therapie das Rispe- ridon abzusetzen, um zu beobachten, wie sich das auf sein Verhalten auswirke (act. 09, S. 6). Diese Variante stellt allerdings angesichts der akuten Psychose des Beschwerdeführers keine wirksame Alternative dar. Der Beschwerdeführer war bereits zuvor für den Zeitraum vom 31. Juli 2023 bis 19. August 2023 in der Klinik B._____ hospitalisiert, wobei er sich gegenüber dem Pflegefachpersonal ebenfalls sexuell aufdringlich zeigte (act. 04). Da der Beschwerdeführer nur wenige Monate später erneut, und dieses Mal unfreiwillig, in der Klinik B._____ untergebracht wurde, scheint eine Behandlung ohne jegliche Medikation nicht erfolgsverspre- chend. Für das Kantonsgericht ist mithin keine mildere Massnahme ersichtlich als die zwangsweise Anordnung der medikamentösen Behandlung gemäss Behand- lungsplan. 5. Im Ergebnis sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Be- handlung ohne Zustimmung erfüllt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m.

9 / 10 Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch offensichtlich, dass der Beschwerdeführer – welcher keine IV-Rente erhält – nicht über die finanziellen Mittel zur Kostentra- gung verfügt. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwer- deführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3'500.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 2'000.00, vgl. zu letzteren act. 07.1) beim Kanton Graubünden.

10 / 10 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'500.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2'000.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: